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- Maurizio Purrello
- 8. September 2025
- Immobilien
Stromsteuer für PV-Anlagen – das kostet DEIN Geld
Eine eigene Photovoltaikanlage auf dem Dach zu betreiben, ist für viele Immobilienbesitzer ein echter Gewinn: Sie können Ihre Mieter mit günstigem Strom aus Sonnenenergie versorgen, sparen Kosten und erwirtschaften nebenbei auch noch Einnahmen. Dieses sogenannte Mieterstrommodell ist nachhaltig, wirtschaftlich sinnvoll und macht Sie unabhängiger von steigenden Energiepreisen.
Doch kaum jemand weiß: Genau in diesem Moment greift die Stromsteuer. Wer Strom nicht nur selbst nutzt oder ins Netz einspeist, sondern an Endverbraucher – also z. B. die eigenen Mieter – weitergibt, wird grundsätzlich stromsteuerpflichtig. Dieses Thema ist in der Praxis oft wenig bekannt, taucht selten in Diskussionen auf und läuft bei vielen schlicht „unter dem Radar“.
Im Folgenden erfahren Sie, warum die Stromsteuer anfällt, wen sie betrifft und wie Sie sich jedes Jahr davon befreien lassen können.
Was ist die Stromsteuer?
Die Stromsteuer gehört zu den sogenannten Verbrauchssteuern. Sie entsteht bei fast allen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 2 Megawatt – und das betrifft praktisch alle privaten und kleinen gewerblichen Betreiber. Doch es gibt Ausnahmen, bei denen keine Stromsteuer anfällt:
- wenn der gesamte Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird,
- wenn der Strom ausschließlich selbst genutzt wird.
Anders sieht es aus, wenn Strom an Dritte weitergegeben wird. Genau hier setzt die Stromsteuerpflicht an – und das betrifft besonders das Mieterstrommodell, bei dem Mieter direkt vom Vermieter mit Solarstrom versorgt werden.
Stromsteuerpflicht beim Mieterstrommodell
Sobald Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage Strom an Endverbraucher veräußern – also an Ihre Mieter –, unterliegen Sie automatisch der Stromsteuerpflicht.
Das bedeutet: Auch wenn die Anlage klein ist und sich auf einem Mehrfamilienhaus befindet, sobald Strom an Dritte geliefert wird, betrachtet der Gesetzgeber Sie als steuerpflichtig.
Befreiung von der Stromsteuer
Die gute Nachricht: Sie können sich von der Stromsteuer befreien lassen. Allerdings ist das nicht automatisch der Fall, sondern nur auf Antrag möglich.
Was müssen Sie tun?
- Zuständig ist Ihr Hauptzollamt.
- Die erfolgt über einzureichende Formulare
- Diese Anträge müssen Sie jedes Jahr bis zum 31. Mai einreichen.
Wichtig: Die Befreiung gilt immer nur für ein Jahr. Eine dauerhafte Freistellung gibt es nicht – Sie müssen also regelmäßig erneut aktiv werden.
Falls Sie die Frist schon verpasst haben: Eine rückwirkende Befreiung ist in vielen Fällen möglich. Das Hauptzollamt kann dem zustimmen, muss es aber nicht. Deshalb gilt: Je früher Sie den Antrag stellen, desto besser.
Gilt das auch für Balkonkraftwerke?
Auch für kleinere Balkonkraftwerke kann eine Stromsteuerpflicht entstehen – nämlich dann, wenn der erzeugte Strom an einen anderen Endverbraucher abgegeben wird. Wie oft das in der Praxis vorkommt, ist zwar fraglich, aber rechtlich gesehen gilt auch hier: Sobald Strom an Dritte geliefert wird, fällt Stromsteuer an, und eine Befreiung muss beantragt werden.
Fazit
Das Thema Stromsteuer wird im Alltag vieler Betreiber von Photovoltaikanlagen kaum wahrgenommen – und doch ist es entscheidend, wenn Sie Strom an Ihre Mieter weitergeben. Grundsätzlich gilt:
- Eigenverbrauch oder vollständige Einspeisung ins Netz → keine Stromsteuerpflicht.
- Verkauf an Endverbraucher (z. B. Mieter) → Stromsteuerpflicht.
Vergessen Sie nicht, dass die Befreiung nur auf Antrag beim Hauptzollamt möglich ist – und zwar jedes Jahr neu. Nutzen Sie die Frist bis zum 31. Mai, und setzen Sie sich am besten eine Erinnerung, um die Anträge rechtzeitig einzureichen.
So vermeiden Sie unnötige Zahlungen und sorgen dafür, dass Ihr Mieterstrommodell weiterhin wirtschaftlich bleibt.
