Immobilienverwaltung über GmbH: So senkst du deine Steuerlast legal

Viele Immobilieneigentümer verwalten ihre vermieteten Immobilien selbst. Die Mieteingänge werden kontrolliert, Nebenkostenabrechnungen erstellt, Handwerker organisiert, Rechnungen geprüft und Mieteranfragen beantwortet. Gerade bei mehreren Immobilien ist das keine kleine Nebentätigkeit mehr, sondern echte Immobilienverwaltung.

Trotzdem wird diese Arbeit häufig nicht bezahlt. Sie läuft nebenbei, abends oder am Wochenende. Steuerlich bleibt sie dadurch oft ohne Wirkung. Denn wenn keine Rechnung gestellt und keine Vergütung gezahlt wird, entsteht in der Vermietung regelmäßig auch kein zusätzlicher Werbungskostenabzug.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit eigener GmbH- oder Holdingstruktur kann genau hier ein interessanter steuerlicher Gestaltungsansatz liegen: Die Verwaltung der privaten Immobilien wird nicht mehr unentgeltlich selbst erledigt, sondern über eine eigene Gesellschaft organisiert.

Private Immobilienverwaltung bleibt oft steuerlich ungenutzt

Wer Immobilien im Privatvermögen hält, erzielt daraus in der Regel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die damit zusammenhängenden Kosten können grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Typische Werbungskosten sind zum Beispiel:

  • Schuldzinsen
  • Abschreibungen
  • Instandhaltungskosten
  • Hausgeld
  • Grundsteuer
  • Versicherungen
  • Steuerberatungskosten
  • Verwaltungskosten

Was aber häufig vergessen wird: Auch die laufende Verwaltung der Immobilie ist wirtschaftlich ein Aufwand. Wenn Sie diese Arbeit selbst erledigen, entsteht daraus allerdings normalerweise kein abziehbarer Aufwand. Sie können sich nicht einfach selbst privat eine Rechnung schreiben.

Anders kann es aussehen, wenn eine eigenständige Gesellschaft tatsächlich Verwaltungsleistungen erbringt und dafür ein fremdübliches Entgelt erhält.

Die Grundidee: Immobilienverwaltung über eine eigene GmbH

Die Gestaltung funktioniert vereinfacht so:

Sie besitzen Immobilien im Privatvermögen. Zusätzlich besteht bereits eine Unternehmensstruktur, zum Beispiel eine operative GmbH, eine Holding-GmbH oder eine Unternehmensgruppe mit Tochtergesellschaften.

Dann kann geprüft werden, ob eine eigene Verwaltungsgesellschaft gegründet oder genutzt wird. Diese Gesellschaft übernimmt die Immobilienverwaltung für Ihre privaten Vermietungsobjekte und stellt Ihnen dafür eine Rechnung.

Die Gesellschaft erledigt also Tätigkeiten wie:

  • Mietverwaltung
  • Zahlungsüberwachung
  • Vorbereitung von Nebenkostenabrechnungen
  • Kommunikation mit Mietern
  • Organisation von Reparaturen
  • Koordination von Handwerkern
  • Prüfung von Rechnungen
  • Ablage und Dokumentation
  • Vorbereitung steuerlich relevanter Unterlagen

Die Rechnung der Verwaltungsgesellschaft kann bei Ihnen im Bereich Vermietung und Verpachtung zu einem Werbungskostenabzug führen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig ist: Die Leistung muss tatsächlich erbracht werden. Die Vergütung muss marktüblich sein. Und die gesamte Gestaltung muss sauber dokumentiert werden.

Warum kann dadurch ein Steuervorteil entstehen?

Der steuerliche Effekt entsteht durch unterschiedliche Besteuerungsebenen.

Auf privater Ebene mindert die Rechnung der Verwaltungsgesellschaft Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wenn Sie mit Ihrem persönlichen Einkommen in einem hohen Steuersatz liegen, kann der Werbungskostenabzug entsprechend wertvoll sein.

Beispiel:

Sie zahlen Ihrer Verwaltungsgesellschaft EUR 1.000 für die Immobilienverwaltung. Bei einer persönlichen Steuerbelastung von rund 45 % kann daraus rechnerisch eine Steuerentlastung von etwa EUR 450 entstehen.

Die Gesellschaft muss die EUR 1.000 natürlich als Einnahme versteuern. Bei einer normalen GmbH liegt die steuerliche Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer häufig grob im Bereich von etwa 30 %, abhängig insbesondere vom Gewerbesteuerhebesatz.

Der Vorteil kann also darin liegen, dass auf privater Ebene ein hoher Steuersatz entlastet wird, während die Einnahme in der Gesellschaft niedriger besteuert wird.

Das ist keine Steuerfreiheit. Es ist eine Strukturierung innerhalb zulässiger steuerlicher Regeln.

Wann wird der Effekt wirklich interessant?

Bei einer einzelnen kleinen Eigentumswohnung wird sich eine solche Gestaltung in der Regel kaum lohnen. Der Aufwand für Gesellschaft, Buchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärungen und laufende Verwaltung wäre meist zu hoch.

Interessant wird das Thema eher bei einem größeren Immobilienbestand.

Wenn Sie beispielsweise 15, 20 oder 30 Einheiten besitzen, ist die laufende Immobilienverwaltung keine Nebensache mehr. Dann geht es um echte Arbeit, die auch ein fremder Immobilienverwalter abrechnen würde.

In solchen Fällen kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, diese Tätigkeit sauber über eine eigene Gesellschaft abzubilden.

Entscheidend ist dabei immer der Fremdvergleich: Die Vergütung muss sich daran orientieren, was auch ein fremder Dritter für vergleichbare Verwaltungsleistungen verlangen würde.

Fremdüblichkeit ist der zentrale Punkt

Der Werbungskostenabzug steht und fällt mit der steuerlichen Anerkennung der Gestaltung. Deshalb darf die Verwaltungsgesellschaft nicht beliebige Beträge abrechnen.

Erforderlich ist insbesondere:

  • ein klarer schriftlicher Verwaltungsvertrag
  • eine genaue Beschreibung der Leistungen
  • eine angemessene und marktübliche Vergütung
  • eine tatsächliche Leistungserbringung
  • nachvollziehbare Abrechnungen
  • regelmäßige Zahlungen
  • saubere Buchhaltung
  • Dokumentation der erbrachten Tätigkeiten

Die Gestaltung sollte so aussehen, wie sie auch unter fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.

Das bedeutet: Wenn ein externer Immobilienverwalter für diese Leistung EUR 30 pro Einheit und Monat verlangen würde, ist das ein anderer Maßstab als eine frei erfundene hohe Pauschale ohne Bezug zur tatsächlichen Arbeit.

Zusätzlicher Hebel: atypisch stille Beteiligung und Gewerbesteuer

Im Ausgangsmodell wird zusätzlich eine atypisch stille Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft angesprochen.

Der Gedanke dahinter: Durch eine atypisch stille Beteiligung kann steuerlich eine Mitunternehmerschaft entstehen. In bestimmten Konstellationen kann dadurch der Gewerbesteuerfreibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften genutzt werden. Dieser beträgt EUR 24.500.

Das kann dazu führen, dass auf Ebene der Struktur bis zu EUR 24.500 Gewerbeertrag nicht mit Gewerbesteuer belastet werden. Die Steuerbelastung kann dadurch niedriger ausfallen als bei einer klassischen GmbH mit voller Gewerbesteuerbelastung.

Aber: Das ist ein sensibler Gestaltungsbereich.

Eine atypisch stille Beteiligung muss steuerlich sauber ausgestaltet sein. Es reicht nicht, nur einen Vertrag zu unterschreiben. Der atypisch stille Beteiligte muss grundsätzlich Mitunternehmerinitiative entfalten können und Mitunternehmerrisiko tragen. Die Details hängen stark vom Einzelfall ab.

Deshalb sollte diese Struktur nicht ohne steuerliche Beratung umgesetzt werden.

Umsatzsteuer: Ein oft übersehener Punkt

Ein wichtiger Punkt bei der Immobilienverwaltung über eine eigene Gesellschaft ist die Umsatzsteuer.

Wenn die Verwaltungsgesellschaft umsatzsteuerpflichtig abrechnet, kommen auf die Verwaltungsvergütung grundsätzlich 19 % Umsatzsteuer hinzu. Bei privat vermieteten Wohnimmobilien besteht regelmäßig kein Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer wäre dann wirtschaftlich eine zusätzliche Belastung.

Beispiel:

Die Verwaltungsgesellschaft berechnet EUR 1.000 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Sie zahlen insgesamt EUR 1.190. Die EUR 190 Umsatzsteuer können Sie bei Wohnraumvermietung in der Regel nicht als Vorsteuer geltend machen.

Deshalb kann die Kleinunternehmerregelung eine wichtige Rolle spielen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Voraussetzungen erfüllt, kann sie ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer abrechnen. Dann entsteht keine zusätzliche Umsatzsteuerbelastung auf privater Ebene.

Im Ausgangstext wird eine Grenze von EUR 25.000 angesprochen. Diese Grenze muss für den konkreten Zeitraum geprüft werden, weil sich umsatzsteuerliche Grenzwerte ändern können. Außerdem sind die genauen Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung zu beachten.

Beispielrechnung: Wie der Werbungskostenabzug wirken kann

Angenommen, Ihre Verwaltungsgesellschaft berechnet für die laufende Immobilienverwaltung jährlich EUR 24.000.

Auf privater Ebene entstehen dadurch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusätzliche Werbungskosten von EUR 24.000, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei einer persönlichen Steuerbelastung von rund 45 % ergibt sich daraus rechnerisch eine Steuerentlastung von etwa EUR 10.800.

Die Gesellschaft muss die EUR 24.000 als Einnahmen versteuern. Je nach Struktur kann die Steuerbelastung dort niedriger ausfallen als auf privater Ebene.

Wenn zusätzlich gewerbesteuerliche Effekte genutzt werden können, kann sich der Vorteil weiter erhöhen. Das gilt aber nur, wenn die Struktur steuerlich tragfähig ist und die laufenden Kosten nicht höher sind als der Vorteil.

Der praktische Haken: Eine Gesellschaft verursacht Aufwand

Die Gestaltung klingt auf den ersten Blick attraktiv. Trotzdem sollte man den organisatorischen Aufwand nicht unterschätzen.

Eine Verwaltungsgesellschaft bedeutet unter anderem:

  • Gründungskosten
  • laufende Buchhaltung
  • Jahresabschluss
  • Verträge
  • Rechnungsstellung
  • Zahlungsverkehr
  • Dokumentationspflichten

Dazu kommen mögliche Kosten für rechtliche und steuerliche Beratung bei der Strukturierung.

Deshalb ist diese Gestaltung ein Rechenexempel. Sie sollten prüfen, ob der steuerliche Vorteil nach Abzug aller Kosten noch relevant ist.

Für wen kann sich die Gestaltung eignen?

Die Immobilienverwaltung über eine eigene GmbH kann insbesondere für Personen interessant sein, die bereits unternehmerisch aufgestellt sind.

Geeignet kann die Prüfung sein, wenn:

  • mehrere vermietete Immobilien im Privatvermögen vorhanden sind
  • tatsächlich erheblicher Verwaltungsaufwand entsteht
  • bereits eine GmbH- oder Holdingstruktur besteht
  • die Verwaltung professionell organisiert werden soll
  • eine marktübliche Vergütung darstellbar ist
  • die Umsatzsteuerbelastung beherrschbar bleibt
  • die laufenden Kosten der Gesellschaft im Verhältnis zum Vorteil stehen

Nicht geeignet ist die Gestaltung meist bei sehr kleinen Immobilienbeständen, geringem Verwaltungsaufwand oder rein künstlichen Rechnungsmodellen ohne tatsächliche Leistung.

Worauf Sie besonders achten sollten

Wenn Sie eine solche Struktur prüfen, sollten Sie insbesondere folgende Fragen klären:

  • Welche Gesellschaft soll die Immobilienverwaltung übernehmen?
  • Welche konkreten Leistungen werden erbracht?
  • Wie hoch ist eine marktübliche Vergütung?
  • Wird monatlich, quartalsweise oder jährlich abgerechnet?
  • Gibt es einen schriftlichen Vertrag?
  • Wie wird die Leistung dokumentiert?
  • Ist die Gesellschaft umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer oder umsatzsteuerpflichtig?
  • Welche laufenden Kosten entstehen?
  • Ist eine atypisch stille Beteiligung sinnvoll und steuerlich tragfähig?
  • Wie hoch ist der tatsächliche Nettoeffekt nach Steuern und Kosten?

Diese Punkte sollten vor Umsetzung geklärt werden, nicht erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung.

 

Fazit: Immobilienverwaltung und Werbungskostenabzug gezielt strukturieren

Wer mehrere Immobilien besitzt, leistet häufig erhebliche Verwaltungsarbeit. Wenn diese Arbeit unbezahlt privat erledigt wird, bleibt sie steuerlich oft ohne zusätzliche Wirkung.

Durch eine eigene Verwaltungsgesellschaft kann diese Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich nutzbar gemacht werden. Die Gesellschaft übernimmt die Immobilienverwaltung, stellt eine fremdübliche Rechnung und erzeugt dadurch beim privaten Vermieter einen möglichen Werbungskostenabzug.

Der steuerliche Vorteil kann erheblich sein, wenn hohe private Steuersätze auf eine niedrigere Besteuerung in der Gesellschaft treffen. Gleichzeitig müssen Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Fremdüblichkeit, Dokumentation und laufende Kosten sorgfältig geprüft werden.

Diese Gestaltung ist kein Modell für jeden Immobilienbesitzer. Bei einem größeren Immobilienbestand und bestehender Unternehmensstruktur kann sie aber ein sinnvoller Baustein der steuerlichen Planung sein.

Wichtig ist eine saubere Umsetzung. Denn nur wenn Leistung, Vertrag, Vergütung und tatsächliche Durchführung zusammenpassen, kann der Werbungskostenabzug steuerlich belastbar sein.

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