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Mehr Informationen- Maurizio Purrello
- 9. Oktober 2026
- Sonstiges
Steuern sparen 2026: Was Sie bis Jahresende noch tun können
Das Jahr 2026 ist noch nicht vorbei. Gerade die letzten Monate des Jahres bieten Unternehmern, Vermietern und Privatpersonen noch Möglichkeiten, steuerliche Entscheidungen sinnvoll zu planen.
Dabei geht es allerdings nicht darum, kurz vor Jahresende möglichst viel Geld auszugeben, nur um die Steuer zu reduzieren.
Gute Steuerplanung beginnt mit anderen Fragen:
- Welche Investitionen sind ohnehin geplant?
- Welche Ausgaben stehen noch an?
- In welchem Jahr sollen sie sich steuerlich auswirken?
- Und wie viel Liquidität steht überhaupt zur Verfügung?
Wer diese Fragen bereits im September oder Oktober beantwortet, hat deutlich mehr Handlungsspielraum als jemand, der sich erst Ende Dezember mit seiner Steuerplanung beschäftigt.
Steuern sparen heißt nicht, unnötig Geld auszugeben
Einer der häufigsten Denkfehler zum Jahresende lautet:
„Ich muss noch Geld ausgeben, damit ich Steuern spare.“
Wirtschaftlich ist das häufig die falsche Betrachtung.
Wer EUR 100 ausgibt, nur um einen Teil davon über eine geringere Steuerbelastung zurückzubekommen, hat zunächst trotzdem EUR 100 ausgegeben.
Deshalb sollte vor jeder steuerlichen Maßnahme die wirtschaftliche Entscheidung stehen.
Sinnvoller ist es, drei Effekte voneinander zu unterscheiden:
- Echte Steuerentlastung: Die endgültige Steuerbelastung wird reduziert.
- Steuerliche Verschiebung: Ein Aufwand wird früher berücksichtigt und die Steuerbelastung damit zeitlich verschoben.
- Liquiditätsplanung: Steuerzahlungen, Investitionen und vorhandene Liquidität werden so geplant, dass keine unnötigen finanziellen Engpässe entstehen.
Gerade die letzten beiden Punkte werden häufig unterschätzt. Auch eine zeitliche Verschiebung kann wirtschaftlich interessant sein, wenn die dadurch vorhandene Liquidität sinnvoll im Unternehmen eingesetzt werden kann.
Welche Möglichkeiten haben Unternehmer noch 2026?
Unternehmer sollten zunächst nicht mit einer einzelnen steuerlichen Gestaltung beginnen, sondern mit ihrer Planung für die kommenden Jahre.
Welche Investitionen sind noch für 2026 vorgesehen? Was soll 2027 oder 2028 angeschafft werden? Wie entwickelt sich der Gewinn? Welche Steuerzahlungen werden voraussichtlich entstehen?
Aus diesen Fragen ergeben sich verschiedene Prüfpunkte.
Kann eine Investition für 2027 bereits 2026 die Steuer beeinflussen?
Unter bestimmten Voraussetzungen: ja.
Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG können kleinere und mittlere Betriebe für bestimmte künftig anzuschaffende bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bereits vor der tatsächlichen Investition bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigen.
Eine wesentliche Voraussetzung ist derzeit unter anderem, dass der maßgebliche Gewinn EUR 200.000 nicht überschreitet. Weitere Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Beispiel: Investition von EUR 80.000
Ein Unternehmen plant für ein späteres Jahr die Anschaffung einer Maschine für EUR 80.000.
Unter den entsprechenden Voraussetzungen könnte bereits 2026 ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu EUR 40.000 berücksichtigt werden.
Der steuerliche Effekt entsteht damit teilweise, bevor die Investition tatsächlich erfolgt.
Wichtig ist allerdings die Einordnung: Der Investitionsabzugsbetrag ist nicht automatisch eine endgültige Steuerersparnis. Er verlagert insbesondere steuerliche Effekte zeitlich nach vorne.
Gerade bei Unternehmen, die regelmäßig investieren, kann diese zeitliche Steuerung trotzdem erhebliche Auswirkungen auf die Liquiditätsplanung haben.
Lohnt es sich, geplante Investitionen noch 2026 vorzuziehen?
Auch bei tatsächlich durchgeführten Investitionen kann der Anschaffungszeitpunkt relevant sein.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung.
Der Abschreibungssatz darf höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes und maximal 30 % betragen. Im Anschaffungsjahr ist bei dieser degressiven AfA grundsätzlich die zeitanteilige Regelung zu beachten.
Das bedeutet aber nicht, dass eine Anschaffung allein wegen der Abschreibung vorgezogen werden sollte.
Die entscheidende Frage lautet:
Braucht das Unternehmen das Wirtschaftsgut ohnehin und ist die Investition wirtschaftlich sinnvoll?
Erst danach sollte geprüft werden, welcher Anschaffungszeitpunkt steuerlich günstig ist.
Welche besondere Abschreibung gilt 2026 für betriebliche E-Autos?
Für bestimmte reine Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen gibt es derzeit eine besonders starke Abschreibungsregelung.
Wer ein begünstigtes Elektrofahrzeug nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 anschafft, kann im Anschaffungsjahr 75 % der Anschaffungskosten abschreiben. Danach folgen 10 %, zweimal 5 %, 3 % und 2 %. Anders als bei der normalen linearen AfA erfolgt im Anschaffungsjahr keine monatsweise Kürzung. Die Regelung ist nicht mit Sonderabschreibungen für dasselbe Fahrzeug kombinierbar.
Bei Anschaffungskosten von beispielsweise EUR 100.000 können damit im Anschaffungsjahr grundsätzlich EUR 75.000 AfA entstehen.
Das kann einen erheblichen steuerlichen Effekt auslösen.
Aber auch hier gilt: Ein Fahrzeug für EUR 100.000 wird nicht deshalb zu einer wirtschaftlich guten Investition, weil EUR 75.000 davon im ersten Jahr abgeschrieben werden können.
Was sollten Einnahmenüberschussrechner vor Jahresende beachten?
Bei einer Einnahmenüberschussrechnung spielt der tatsächliche Zahlungszeitpunkt häufig eine wichtige Rolle.
Grundsätzlich werden Ausgaben in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie geleistet werden. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben rund um den Jahreswechsel gelten besondere Zuordnungsregeln.
Deshalb kann es sinnvoll sein, noch offene und ohnehin anstehende Ausgaben vor Jahresende zu überprüfen.
Allerdings bedeutet eine Zahlung im Dezember nicht automatisch, dass jeder angeschaffte Gegenstand sofort vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Insbesondere bei Anlagevermögen gelten die jeweiligen Abschreibungsregeln.
Der Zahlungszeitpunkt sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden.
Warum sollten bilanzierende Unternehmen ihre offenen Forderungen prüfen?
Steuerplanung besteht nicht nur aus komplizierten Gestaltungen.
Häufig liegt ein erheblicher Nutzen bereits in einer sauberen Buchhaltung.
Ein gutes Beispiel sind offene Forderungen.
In unserer Beratungspraxis erleben wir bei der Prüfung der offenen Posten regelmäßig zwei Situationen:
Entweder stellt der Unternehmer fest, dass eine ältere Rechnung tatsächlich noch offen ist. Die Forderung wird erneut verfolgt – und im besten Fall kommt das Geld auf das Konto.
Oder es stellt sich heraus, dass eine Forderung wirtschaftlich nicht mehr oder nicht mehr vollständig werthaltig ist, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz oder eines ernsthaften Rechtsstreits. Dann ist zu prüfen, welche bilanzielle Behandlung erforderlich ist.
Beides ist sinnvoller, als über Jahre Forderungen in der Buchhaltung weiterzuführen, ohne deren tatsächlichen Wert zu hinterfragen.
Das Gleiche gilt für Warenbestände.
Ladenhüter, beschädigte Ware oder nicht mehr marktgängige Produkte sollten bei der Inventur nicht einfach gedankenlos mit alten Werten fortgeführt werden. Entscheidend ist eine sachgerechte Bewertung zum Bilanzstichtag.
Die Basisarbeit in der Buchhaltung ist häufig die Voraussetzung dafür, dass Steuerplanung überhaupt funktioniert.
Was können Vermieter bis Jahresende noch steuerlich planen?
Auch Vermieter sollten größere Maßnahmen nicht erst nach Durchführung steuerlich einordnen.
Gerade bei Renovierungen können sich völlig unterschiedliche steuerliche Folgen ergeben.
Können Renovierungskosten noch 2026 abgezogen werden?
Handelt es sich bei Arbeiten an einer vermieteten Immobilie um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand, kann der Zeitpunkt der Durchführung und Zahlung steuerlich relevant sein.
Typische Beispiele können Reparaturen, Malerarbeiten oder der Austausch bestehender Bestandteile sein.
Allerdings ist nicht jede Baumaßnahme automatisch sofort abzugsfähig.
Vor größeren Renovierungen sollte insbesondere geprüft werden:
- Handelt es sich tatsächlich um Erhaltungsaufwand?
- Greift die 15-%-Regel für anschaffungsnahe Herstellungskosten?
- Liegen Herstellungskosten beispielsweise aufgrund einer Erweiterung vor?
- Welche Maßnahmen werden noch 2026 durchgeführt und bezahlt?
Die steuerliche Einordnung sollte idealerweise vor Beauftragung größerer Maßnahmen erfolgen.
Was bedeutet die 15-%-Regel für Vermieter?
Besondere Vorsicht ist in den ersten drei Jahren nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie geboten.
Wer in diesem Zeitraum umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchführt, muss die sogenannte 15-%-Regel für anschaffungsnahe Herstellungskosten beachten.
Werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und wird die Grenze überschritten, können die betreffenden Aufwendungen nicht sofort vollständig als Werbungskosten abgezogen werden. Sie erhöhen stattdessen grundsätzlich die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes.
Deshalb sollte ein Vermieter nicht erst nach Abschluss der Renovierung fragen, ob die Grenze überschritten wurde.
Die bessere Reihenfolge lautet:
Kosten planen → 15-%-Grenze berechnen → Maßnahmen einordnen → erst dann umsetzen.
Auf unserer Website haben wir die 15-%-Regel und die langfristige Planung einer Immobilie bereits ausführlicher erläutert.
Müssen größere Erhaltungsaufwendungen immer vollständig im selben Jahr abgezogen werden?
Nein.
Bei größeren Erhaltungsaufwendungen an bestimmten, überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden im Privatvermögen kann § 82b EStDV die Möglichkeit bieten, die Aufwendungen gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen.
Das kann beispielsweise interessant sein, wenn ein sehr hoher Erhaltungsaufwand ansonsten in einem einzigen Jahr auf vergleichsweise niedrige Einkünfte trifft.
Hier geht es nicht darum, zusätzliche Kosten zu erzeugen, sondern die steuerliche Wirkung vorhandener Kosten sinnvoll über mehrere Jahre zu verteilen.
Ist die Einzahlung in die WEG-Erhaltungsrücklage sofort steuerlich abziehbar?
Nein.
Gerade Eigentümer von vermieteten Eigentumswohnungen sollten diesen Punkt kennen.
Die Einzahlung eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft löst noch keinen Werbungskostenabzug aus.
Steuerlich relevant wird der Betrag grundsätzlich erst, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die zurückgelegten Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen ausgibt.
Deshalb sollte bei Sonderumlagen und größeren WEG-Maßnahmen nicht nur gefragt werden, wann der Eigentümer zahlt, sondern auch, wann und wofür die WEG die Mittel tatsächlich verwendet.
Welche Möglichkeiten haben Privatpersonen noch 2026?
Auch außerhalb eines Unternehmens oder einer vermieteten Immobilie gibt es einige Bereiche, bei denen sich ein Blick auf das Jahresende lohnt.
Kann die Vorauszahlung der Krankenversicherung Steuern sparen?
Bei privat Krankenversicherten und unter bestimmten Voraussetzungen auch bei freiwillig gesetzlich Versicherten kann geprüft werden, ob Beiträge für zukünftige Jahre vorausgezahlt werden können.
Der steuerliche Effekt hängt von der konkreten Versicherungssituation, der Art der Beiträge, gesetzlichen Begrenzungen und der tatsächlichen Gestaltung ab.
Hinzu kommt die wirtschaftliche Seite: Wer Beiträge vorauszahlt, benötigt die entsprechende Liquidität heute.
Deshalb sollte nicht nur die mögliche Steuerwirkung betrachtet werden. Auch mögliche Beitragsrabatte des Versicherers, alternative Verwendungsmöglichkeiten der Liquidität und die persönliche Planung gehören in die Entscheidung.
Können zusätzliche Beiträge zur Altersvorsorge 2026 noch steuerlich wirken?
Beiträge beispielsweise zu gesetzlichen Rentenversicherungen, bestimmten berufsständischen Versorgungseinrichtungen und begünstigten Basisrenten können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen als Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
Wer beispielsweise als Arzt, Rechtsanwalt oder Angehöriger eines anderen freien Berufs Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist, kann prüfen, ob zusätzliche Einzahlungen möglich und wirtschaftlich sinnvoll sind.
Auch hier gilt:
Nicht die Steuerersparnis sollte allein über die Einzahlung entscheiden.
Die zusätzliche Altersvorsorge muss zur persönlichen Vermögens- und Liquiditätsplanung passen.
Warum kann der Zahlungszeitpunkt bei Handwerkerleistungen wichtig sein?
Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt können unter den Voraussetzungen des § 35a EStG 20 % der begünstigten Arbeitskosten, höchstens EUR 1.200 pro Jahr, direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.
Voraussetzung sind unter anderem eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Barzahlungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Gerade rund um den Jahreswechsel kann deshalb der Zahlungszeitpunkt interessant sein.
Wer den Höchstbetrag 2026 bereits vollständig ausgeschöpft hat und weitere Arbeiten anstehen, kann – soweit wirtschaftlich, vertraglich und tatsächlich möglich – prüfen, ob eine Zahlung erst 2027 sinnvoll ist.
Wer den Höchstbetrag dagegen noch nicht ausgeschöpft hat, sollte offene begünstigte Rechnungen vor Jahresende im Blick behalten.
Was sollten Sie jetzt konkret prüfen?
Steuerplanung zum Jahresende muss nicht mit einem komplizierten Modell beginnen.
Vier Fragen reichen für einen ersten Überblick:
- Welche Investitionen plane ich ohnehin?
Nicht nur bis Dezember 2026, sondern auch für 2027 und die folgenden Jahre.
- Welche Ausgaben stehen ohnehin an?
Kann der Zeitpunkt sinnvoll gestaltet werden, ohne eine wirtschaftlich unnötige Entscheidung zu treffen?
- In welchem Jahr entstehen voraussichtlich hohe Einkünfte?
2026 und 2027 sollten nicht isoliert betrachtet werden.
- Wie viel Liquidität steht tatsächlich zur Verfügung?
Eine steuerlich interessante Maßnahme hilft wenig, wenn anschließend das Geld für Steuerzahlungen, Finanzierung oder laufende Kosten fehlt.
Fazit: Steuerplanung beginnt nicht am 28. Dezember
Die wichtigste Erkenntnis zum Jahresende ist nicht ein einzelner Steuertipp.
Es ist der Zeitpunkt, zu dem Sie beginnen, sich mit den kommenden Monaten zu beschäftigen.
Unternehmer können geplante Investitionen, Abschreibungen, offene Forderungen und ihre Liquidität prüfen. Vermieter können Renovierungen und größere Maßnahmen steuerlich einordnen, bevor sie umgesetzt werden. Privatpersonen können unter anderem Versicherungen, Altersvorsorge und Handwerkerleistungen betrachten.
Dabei sollte eine Grundregel immer gelten:
Treffen Sie keine schlechte wirtschaftliche Entscheidung, nur um Steuern zu sparen.
Gute Steuerplanung verbindet wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen mit dem richtigen Zeitpunkt und einer realistischen Liquiditätsplanung.
Und idealerweise endet die Planung nicht am 31. Dezember 2026.
Wer heute bereits weiß, welche Investitionen, Ausgaben und Veränderungen 2027 anstehen, kann wesentlich früher entscheiden und muss später weniger reagieren.
Bei größeren Investitionen, Renovierungen oder individuellen Gestaltungen sollte die konkrete steuerliche Behandlung immer vor der Umsetzung geprüft werden.