- Maurizio Purrello
- 14. Januar 2023
- Business
Inflationsausgleichsprämie: Die Antworten auf alle Detailfragen
Seit dem 26. Oktober 2022 ist die Inflationsausgleichsprämie eine gesetzlich verankerte Möglichkeit für Firmen, ihre Mitarbeiter angesichts allgemeiner Kostensteigerungen finanziell zu entlasten. Für den Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 besteht die Möglichkeit, eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3000 Euro an die Mitarbeitenden auszuzahlen. Die Steuerfreiheit bezieht auch die Sozialversicherungsfreiheit mit ein.
Aber für wen gilt die Inflationsausgleichsprämie? Was gibt es zu beachten? Und was hat der Arbeitgeber davon? Hier gibt es alle Infos.
Das müssen Sie im Rahmen der Inflationsausgleichsprämie beachten
Wer seine Mitarbeitenden in den Genuss der Inflationsausgleichsprämie bringen möchte, muss einige Voraussetzungen beachten. Im Folgenden erfahren Sie, welche Gegebenheiten für die Auszahlung erfüllt sein müssen.
1. Wer zahlt an wen?
Nur der tatsächliche Arbeitgeber kann die Inflationsausgleichsprämie an seine Arbeitnehmer auszahlen. Mutter- oder Tochtergesellschaften dürfen die Zahlung nicht vornehmen. Der Betrag wird zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt.
Und welche Angestellten können die Prämie erhalten? Ganz einfach: Alle. Egal ob Vollzeit- oder Teilzeitkraft, Azubi, Aushilfe oder Minijobber: Sie alle sind mögliche Begünstigte der Inflationsausgleichsprämie. Gleiches gilt für Mitarbeiter in Kurzarbeit und auch für solche, die Krankengeld oder Elterngeld beziehen.
Bei Ehepartnern und Kindern, die im Betrieb bezahlt werden, muss beachtet werden, dass der sogenannte Fremdvergleich eingehalten wird. Die Höhe der Prämie für das Familienmitglied darf sich also nicht von der anderer Mitarbeiter unterscheiden.
Gesellschafter und Geschäftsführer von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) werden indes nicht von der Inflationsausgleichsprämie begünstigt. Der einfache Grund: Es liegt in diesen Fällen kein Arbeitnehmerverhältnis vor. Anders liegt der Fall bei Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften (GmbH). Sofern der Fremdvergleich standhält, kann ihnen eine Prämie ausgezahlt werden.
2. Wie und wann wird gezahlt?
Die Inflationsausgleichsprämie muss bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Dabei ist auch die Aufsplittung in Teilbeträge möglich. Essenziell wichtig: Die zugedachte Summe darf die Gesamthöhe von 3000 Euro nicht übersteigen. Wer hofft, die Inflationsausgleichsprämie mit vertraglich geregelten Extra-Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld verrechnen zu können, liegt falsch: Diese Zahlung muss immer on top erfolgen. Gleiches gilt für bereits ausgehandelte Gehaltserhöhungen und ähnliche Sachverhalte.
Anders ist das bei freiwilligen Zahlungen und Boni. In solchen Fällen ist eine Anrechnung durchaus möglich. Allerdings kann hier ein gewisses Risiko in der Interpretation des Wortes “freiwillig” liegen. Denn auch bei freiwilligen Zahlungen kann durch eine Regelmäßigkeit irgendwann das Gewohnheitsrecht greifen. Damit würde die Anrechenbarkeit der Inflationsausgleichsprämie entfallen.
In jedem Fall muss die Inflationsausgleichsprämie nicht zwingend als Geldbetrag ausgezahlt werden. Eine weitere Möglichkeit sind auch Tankgutscheine und ähnliche Zuwendungen.
3. Wie belege ich den Verwendungszweck?
Die Inflationsausgleichsprämie hat einzig und allein den Zweck, die gestiegenen Lebenshaltungskosten abzumildern. Wie der Arbeitgeber diesen Verwendungszweck deklariert, ist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Eine gute Möglichkeit ist eine schriftliche Mitteilung an den Mitarbeitenden. Zusätzlich kann die Zahlung in der Lohnabrechnung entsprechend aufgeführt werden. Auf dem Lohnkonto muss das ohnehin geschehen. Auch im Überweisungstext kann der Anlass der Zahlung vermerkt werden.
4. Welchen Vorteil hat der Arbeitgeber von der Inflationsausgleichsprämie?
Um es gleich vorwegzusagen: Die Inflationsausgleichsprämie bringt dem Arbeitgeber keine Entlastung. Immerhin sind die 3000 Euro aber wie ein Freibetrag anzusehen, der zu 100 Prozent als Betriebsausgabe absetzbar ist.
Neben dem Ansammeln von Sympathiepunkten bei den Arbeitnehmern, gibt die Inflationsausgleichsprämie dem Arbeitgeber zusätzlich die Möglichkeit, Geld zu sparen. Und zwar im Fall einer ohnehin angedachten Sonderzahlung: Im Normalfall schlägt eine Sonderzahlung von 3000 Euro für den Betrieb mit über 6000 Euro zu Buche. Da die Inflationsausgleichsprämie jedoch steuerfrei ist, beschert sie dem Arbeitgeber eine Ersparnis von 100 Prozent. Zudem freut sich der Arbeitnehmer, der keine Abzüge hinnehmen muss.