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Das neue Pflegegesetz und seine Auswirkungen auf Ihre Lohn-buchhaltung und Personalkosten

Am 26. Mai 2023 wurde im Bundestag das neue Pflegegesetz verabschiedet. Diese Gesetzesänderung bringt nicht nur vielfältige Veränderungen im Bereich der Pflege mit sich, sondern betrifft auch Ihre Lohnbuchhaltung und Personalkosten als Arbeitgeber. In diesem Blogbeitrag möchten wir Sie über die Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes informieren, insbesondere im Hinblick auf den Pflegebeitrag. Wir erklären, welche Änderungen auf Sie zukommen und welche Maßnahmen Sie zeitnah ergreifen sollten, um sowohl Verwaltungszeit als auch Kosten zu sparen und mögliche Unstimmigkeiten bei Ihren Mitarbeitern zu vermeiden. Lassen Sie uns direkt in das Thema einsteigen und schauen, was Sie konkret tun können.

Veränderungen beim Pflegebeitrag

Der aktuelle Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt bis einschließlich Juni 3,05% des Bruttogehalts zusammen für Sie und Ihre Mitarbeiter, sofern Ihre Mitarbeiter keine Kinder haben. Für Arbeitnehmer mit Kindern liegt der Beitragssatz aktuell bei 3,4% für beide Parteien gemeinsam. Mit dem neuen Pflegegesetz wird der Beitragssatz nun anhand der Anzahl der Kinder gestaffelt.

Ab dem 1. Juli beträgt der Pflegebeitragssatz für Mitarbeiter ohne Kinder 4%. Sobald ein Mitarbeiter ein Kind hat, sinkt der Beitragssatz für beide Seiten auf 3,4%. Bei mindestens zwei gemeinsamen Kindern beträgt der Beitragssatz 3,15% und mit jedem weiteren Kind sinkt er um weitere 0,25 Prozentpunkte, bis zu einem maximalen Kindernachweis von fünf Kindern. In diesem Fall beträgt der niedrigste Beitragssatz für Arbeitnehmer lediglich 0,7%.

Die Änderungen beim Pflegebeitrag bedeuten, dass sich der Beitragssatz für Mitarbeiter ohne Kinder erhöht, während sich der Beitragssatz für Mitarbeiter mit mindestens zwei Kindern auf 3,15% reduziert. Bezogen auf den Arbeitgeberanteil steigt dieser von aktuell 1,52% auf 1,7%. Somit erhöhen sich die festen Kosten der Pflegeversicherung für den Arbeitgeber um 0,18 %. Arbeitnehmer mit Kindern hingegen werden durch das neue Gesetz entlastet, insbesondere wenn sie mehrere Kinder haben. Es ist jedoch zu beachten, dass die Personalkosten insgesamt leicht steigen.

Definition von Kindern im Sinne des Gesetzes

Im Sinne des Pflegegesetzes gelten alle Kinder bis einschließlich 25 Jahre als „Kind“. Sobald ein Kind das 25. Lebensjahr überschreitet, fällt es aus der Einstufung als „Kind“ heraus und der Beitragssatz wird für die verbleibende Arbeitszeit, auch im Rentenalter, so berechnet, als hätte der Mitarbeiter nur ein Kind (3,4%). Dies bedeutet, dass Mitarbeiter mit mehreren Kindern irgendwann im Laufe der Zeit von den niedrigeren Beitragssätzen wieder hoch gestuft werden, wenn eines ihrer Kinder das 25. Lebensjahr erreicht und aus der Berechnung herausfällt.

Nachweis der Kinder

Um die Ansprüche auf den entsprechenden Beitragssatz nachweisen zu können, ist es erforderlich, dass Sie die Geburtsurkunden Ihrer Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung vorlegen. Diese dienen als Nachweis für die Anzahl der Kinder und somit für die Staffelung des Pflegebeitragssatzes. Es ist zu beachten, dass die genauen Vorgaben für den Nachweis von Adoptivkindern noch unklar sind. Aktuell empfiehlt es sich jedoch, auch hier die Geburtsurkunden als Nachweis vorzulegen und gegebenenfalls nach der Adoption eine aktualisierte Bescheinigung für das Kind anzufordern.

Was sind nun die nächsten Schritte, die Sie als Arbeitgeber unternehmen müssen?

Da das neue Pflegegesetz ab dem 1. Juli 2023 gültig ist, wird es bereits in der Juli-Abrechnung wirksam. Daher ist es wichtig, dass Sie sich zeitnah um die erforderlichen Nachweise kümmern. Gehen Sie auf Ihre Mitarbeiter zu und informieren Sie sie über die Änderungen bezüglich der Beitragssätze. Wenn Sie eine Informationsvorlage benötigen, können Sie uns kontaktieren. Wir stellen gerne Muster zur Verfügung. Besonders diejenigen Mitarbeiter, die Kinder haben, sollten aufgefordert werden, Kopien der Geburtsurkunden zeitnah bis spätestens Ende Juni einzureichen. Dadurch können die neuen Beitragssätze bereits ab Juli korrekt verarbeitet werden. Bei neuen Mitarbeitern sollten Sie von Anfang an die Vorlage entsprechender Unterlagen wie Geburtsurkunden und Lohnsteuermerkmale fordern. Indem Sie sich frühzeitig um die Umsetzung der neuen Vorgaben kümmern, können Sie mögliche Korrekturen und Verzögerungen in der Lohnbuchhaltung vermeiden. Das Ziel ist es, dass Ihre Lohnbuchhaltung ab Juli reibungslos läuft und Ihre Mitarbeiter von den angepassten Beitragssätzen profitieren können.

 

Fazit: Mit dem neuen Pflegegesetz ergeben sich auch Veränderungen für die Lohnbuchhaltung und Personalkosten von Arbeitgebern. Insbesondere der Pflegebeitrag wird nun anhand der Anzahl der Kinder gestaffelt. Während Arbeitnehmer ohne Kinder einen höheren Beitragssatz zahlen müssen, werden Mitarbeiter mit mindestens zwei Kindern entlastet. Als Arbeitgeber müssen Sie sich zeitnah um die erforderlichen Nachweise kümmern und Ihre Mitarbeiter über die Änderungen informieren.

Die Einreichung der Geburtsurkunden ist dabei der gängige Nachweis für die Anzahl der Kinder. Neue Mitarbeiter sollten von Anfang an aufgefordert werden, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Indem Sie sich frühzeitig um die Umsetzung kümmern, sorgen Sie dafür, dass Ihre Lohnbuchhaltung ab Juli korrekt läuft und mögliche Korrekturen vermieden werden.

Es ist wichtig, die neuen Vorgaben des Pflegegesetzes rechtzeitig umzusetzen, um Verwaltungszeit zu sparen und mögliche Unstimmigkeiten bei den Mitarbeitern zu vermeiden. Indem Sie sich mit diesem Thema auseinandersetzen, tragen Sie dazu bei, dass Ihre Mitarbeiter von den neuen Regelungen profitieren und die Lohnbuchhaltung reibungslos abgewickelt werden kann.

Wir hoffen, dass dieser Blogbeitrag Ihnen einen guten Überblick über die Auswirkungen des neuen Pflegegesetzes auf die Lohnbuchhaltung und Personalkosten gegeben hat.

Denken Sie daran, dass das Pflegegesetz auch eine finanzielle Auswirkung auf Ihre Personalkosten haben kann. Während der Arbeitgeberanteil steigt, werden Mitarbeiter mit Kindern entlastet. Es ist wichtig, diese Veränderungen in Ihre Budgetplanung einzubeziehen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

Falls Sie weitere Fragen oder Unsicherheiten haben, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Umsetzung der neuen Regelungen.

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